Vereinssatzung
Zuletzt aktualisiert: 31. August 2026
Satzung des Vereins „Useless Gaming“
§ 1 Allgemeines
werden und führt danach den Zusatz “e.V.“
§ 2 Vereinszweck
1.Der Zweck des Vereins ist die Durchführung und Förderung von Veranstaltungen sowie
die Förderung von Betätigungen, Leistungen und Betreuung im Bereich Gaming & E-Sport,
sowohl im Prof- als auch im Amateurbereich. Dies inkludiert die Förderung des technischen
Verständnisses und Unterstützung beim sicheren Umgang mit den entsprechenden Medien
wie Soziale-Medien, Streaming und sicherer Umgang mit persönlichen Daten im Internet.
2.Der Verein verfolgt die Stärkung und Förderung des Gaming & E-Sports insgesamt. Zweck
des Vereins ist außerdem die Förderung der Gemeinschat und das Zusammenbringen von
E-Sport-Interessierten im Deutschsprachigem Raum. Das gemeinsame Gaming, sowie E-
Sport-Erlebnis soll im Mittelpunkt des Vereinshandelns stehen. Dabei sollen das aktive
Spielen, öffentliche Vorführungen, sowie auch Nachwuchsförderung betrieben werden.
anderen Vereinen/Organisationen soll gefördert werden. Der Verein möchte des Weiteren
die gesellschaftliche Vielfalt unabhängig von Geschlecht, sexueller Orientierung, Alter etc. in
seinem Einflussbereich fördern.
a) die Organisation und Unterstützung von dem Vereinszweck dienlichen Veranstaltungen
sowie Veranstaltungen im öffentlichen und persönlichen Bereich, wie zum Beispiel Coaching
von Spielen, Funktonen sowie Gruppenengagement.
b) die Möglichkeit für Mitglieder, Veranstaltungen zu organisieren, sowie Vereinstreffen zu
planen und betreuen.
c) den Betrieb und die Betreuung einer digitalen Plattform für den Austausch zu E-Sport-
Inhalten und -Angeboten. Insbesondere in den Bereichen: Marketing, Informationsfluss
und Veranstaltungen zum Thema Videospiele und E-Sport.
d) der Betrieb von IT-Infrastruktur, der die Zwecke des Vereins unterstützt, z.B.:
Gameserver, Kollaborationstools, Webseiten, Video/Audiokommunikation etc.
e) die Koordination von Teams und Trainingseinheiten zur „sportlichen“ Leistungssteigerung,
zur Vermittlung sozialer Kompetenzen und zur aktiven Gesundheitsförderung.
f) aktive Teilnahme an und Organisation von Turnieren und Ligen, themenbezogener
Veranstaltungen und regelmäßig stattfindender Treffen.
g) die Repräsentation einer Interessensgemeinschaf für E-Sport.
h) die Vernetzung von neuen Mitgliedern, Teams, Gruppen und E-Sport-Interessierten.
i) Öffentlichkeitsarbeit zu einem verantwortungsvollen Umgang mit dem Thema E-Sport.
§ 3 Mitgliedschaft
werden durch die Mitgliederversammlung ernannt und sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.
Zwecke des Vereins fördern und unterstützen will.
Mehrheit.
muss in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Vorstand kann ein Mitglied, nach
Anhörung mindestens in Textform, ausschließen. Das betroffene Mitglied kann Einspruch
erheben, in diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bis
zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
dem Vereinsvermögen.
der Mitgliederversammlung beschlossen werden kann. Die Beitragsordnung ist so lange
gültig, bis eine neue beschlossen wird. Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung der Beiträge
ruht die Mitgliedschaft. Sofern die Mitgliedschaft sechs Monate ruht, kann der Vorstand diese
durch einen Ausschluss beenden.
des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag den ein Mitglied
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.
genehmigt wurden.
§ 4 Vorstand
dem Kassenwart und dem Schriftführer, sowie etwaigen Beisitzern.
Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
Die Beiräte haben ausschließlich einer beratenden Funktion.
Vereins. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit
dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die
Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem Belang der
Mitgliederversammlung zur Verfügung.
das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen
fordern oder die redaktionelle Art sind. Zur Anmeldung oder Umsetzung von Beschlüssen
der Mitgliederversammlung sind die Vorstandsmitglieder einzeln vertretungsberechtigt. Die
Mitglieder sind spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.
Stimmen gefasst.
strategische Entscheidungen bezüglich der Ausrichtung des Vereins.
von mindestens 5 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die
Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Vorstandsmitglied bis spätestens 24 Stunden
vor dem angesetzten Termin mitteilt. In dringenden Fällen darf die Einladungsfrist auf 24
Stunden, sowie die Frist für Ergänzungen der Tagesordnung auf 1 Stunde verkürzt werden.
Die Dringlichkeit muss am Anfang der Sitzung mit einer 2/3 Mehrheit festgestellt werden.
Sofern nicht anders in der Einladung bestimmt, wird die Sitzung ohne Anwesenheit an einem
Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt.
kann. Diese wird vorläufig gültig und muss in der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung genehmigt werden. Die Geschäftsordnung ist so lange gültig, bis
eine neue beschlossen wird.
§ 5 Mitgliederversammlung
eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung in Textform unter
Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Sofern
nicht anders in der Einladung bestimmt, wird die Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit
an einem Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt.
Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen,
wenn dies ein Mitglied bis spätestens fünf Tage vor dem angesetzten Termin per E-Mail
beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der
Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch
dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks
ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
durch Feststellung eines jährlichen Wirtschafsplanes.
jährlich Prüfen.
eines Beschlusses oder einer Geschäftsordnung an andere übertragen wurden.
beschlossen werden kann. Die Geschäftsordnung ist so lange gültig, bis eine neue
beschlossen wird.
§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
Stimmen erforderlich.
durch die Mitgliederversammlung zu benennenden, Organisation zu.
Erstmalig beschlossen in der Gründungsversammlung am 01.02.2025.
Geändert mit Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 30.09.2025.